Lassen sich Fußpflege-Kosten von der Steuer absetzen?
Die Frage, ob Fußpflege steuerlich absetzbar ist, beschäftigt viele Menschen, insbesondere jene, die regelmäßig auf medizinische Fußpflege angewiesen sind. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.
Kosmetische Fußpflege, nicht absetzbar
Eine rein kosmetische Fußpflege, also die Behandlung ohne medizinische Notwendigkeit, gilt steuerlich als private Ausgabe und kann nicht abgesetzt werden. Das betrifft die reguläre Nagelpflege, Hornhautentfernung und Fußmassagen bei gesunden Füßen.
Medizinische Fußpflege, als außergewöhnliche Belastung
Medizinische Fußpflege (Podologie) kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind:
- Eine ärztliche Verordnung liegt vor (Rezept vom Hausarzt oder Facharzt)
- Die Behandlung ist medizinisch notwendig (z. B. Bei diabetischem Fußsyndrom)
- Die Kosten übersteigen die zumutbare Eigenbelastung
Was ist die zumutbare Eigenbelastung?
Die zumutbare Eigenbelastung ist ein prozentualer Anteil Ihres Einkommens, den Sie selbst tragen müssen, bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich wirksam werden. Der genaue Prozentsatz hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab.
Belege sorgfältig aufbewahren
Wenn Sie medizinische Fußpflege steuerlich geltend machen möchten, bewahren Sie alle Belege auf:
- Ärztliche Verordnung (Rezept)
- Rechnungen und Quittungen der podologischen Behandlung
- Zuzahlungsbelege
Steuerliche Beratung empfohlen
Da die steuerliche Absetzbarkeit von individuellen Faktoren abhängt, empfehle ich, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren. Im Beauty Salon Irina in Velbert erhalten Sie auf Wunsch selbstverständlich eine detaillierte Rechnung für Ihre Unterlagen. Termin unter 02051 6052801.