Fußpflege

Fußpflege auf Rezept: Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Die Krankenkasse übernimmt Fußpflege-Kosten nur bei medizinischer Notwendigkeit, etwa bei Diabetes. Eine ärztliche Verordnung für Podologie ist Voraussetzung.

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Wann übernimmt die Krankenkasse die Fußpflege?

Viele Menschen fragen sich, ob ihre Krankenkasse die Kosten für eine Fußpflege übernimmt. Die Antwort hängt davon ab, ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Kosmetische Fußpflege, keine Kassenleistung

Die reguläre kosmetische Fußpflege, also das Pflegen und Verschönern der Füße ohne medizinischen Hintergrund, wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Diese Leistung ist eine Privatausgabe.

Medizinische Fußpflege (Podologie), unter bestimmten Bedingungen

Die medizinische Fußpflege, auch Podologie genannt, kann ärztlich verordnet werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn:

  • Eine ärztliche Verordnung (Rezept) vorliegt
  • Die Behandlung bei einem zugelassenen Podologen durchgeführt wird
  • Eine medizinische Diagnose besteht, zum Beispiel diabetisches Fußsyndrom

Welche Diagnosen berechtigen zur Kostenübernahme?

Typische Diagnosen, bei denen eine podologische Behandlung verordnet werden kann, sind:

  • Diabetisches Fußsyndrom
  • Neuropathien (Nervenschäden an den Füßen)
  • Durchblutungsstörungen der Füße
  • Querschnittslähmung

Zuzahlung beachten

Auch bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt zehn Prozent der Behandlungskosten plus eine Rezeptgebühr.

Fußpflege in Velbert, Beratung bei Beauty Salon Irina

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